a) Das AÖV hat für die Beschwerdeführerin mit dem Kostenverteilschlüssel 2023/2024 neu 72 ÖV-Punkte errechnet und ihr damit im Vergleich zum vormaligen Kostenverteilschlüssel 2021/2022 24 ÖV-Punkte mehr zugeteilt (von 48 auf 72 Punkte). Grund dafür ist, dass das AÖV das Nachfragepotenzial der Haltestelle «C.________gasse» neu mit 113 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen festlegte, womit diese Haltestelle neu gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b KBV zur Hälfte angerechnet wurde (Haltestelle mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und grossem Nachfragepotenzial).