4 Abs. 4 KBV ein Wert von weniger als 0,5 ein- und aussteigender Personen pro Kurs (Durchschnittswert Montag bis Freitag). Als kleines Nachfragepotenzial gilt nach Art. 4 Abs. 5 KBV ein Wert von weniger als 100 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet. Dabei wird das Einzugsgebiet nach Artikel 4 Absatz 1 AGV7 bestimmt (Art. 4 Abs. 6 KBV) und beträgt damit im vorliegenden Fall 400 Meter (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a AGV). 3. Nachfragepotenzial Haltestelle «C.________gasse» A.________