So werden gemäss Art. 4 Abs. 1 KBV Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und kleinem Nachfragepotenzial nicht angerechnet (Bst. a), Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen oder kleinem Nachfragepotenzial zur Hälfte angerechnet (Bst. b), Endhaltestellen vollständig angerechnet (Bst. c), Haltestellen, die einen Umweg zur Folge haben, vollständig angerechnet (Bst. d) und alle übrigen Haltestellen vollständig angerechnet (Bst. e). Jeder Gemeinde mit Haltestellen auf dem Gemeindegebiet wird dabei mindestens eine Haltestelle vollständig angerechnet (Art. 4 Abs. 2 KBV). Als unbedeutendes Fahrgastaufkommen gilt gemäss Art. 4 Abs. 4 KBV