Das Verkehrsangebot einer Gemeinde bestimmt sich, mit Ausnahme des Nachtnetzes, anhand der Anzahl Abfahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln an anrechenbaren Haltestellen innerhalb des Gemeindegebietes. Massgebend für die Berechnung des Verkehrsangebotes einer Gemeinde sind die nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Abfahrten (Art. 3 Abs. 1 KBV). Dabei werden die Anzahl Abfahrten an einer Haltestelle mit dem jeweiligen Verkehrsmittel-Faktor (Art. 5 KBV) multipliziert. Berücksichtigt wird zudem die Relevanz einer Haltestelle durch die beiden Faktoren Fahrgastaufkommen und Nachfragepotenzial. So werden gemäss Art.