b) Das für den Kostenverteilschlüssel massgebende Verkehrsangebot wird mit ÖV-Punkten abgebildet und wird alle zwei Jahre neu berechnet (Art. 9 Abs. 1 KBV). Grundlage ist dabei der veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden Zweijahresperiode (Art. 9 Abs. 2 KBV). Das für den Kostenverteilschlüssel 2023/2024 massgebende Verkehrsangebot basiert daher auf dem Angebot des Fahrplans 2022.