a) Die Beteiligung der bernischen Gemeinden an den Kosten des öffentlichen Verkehrs basiert auf dem Lastenausgleich gemäss FILAG3. Laut Art. 22 FILAG werden verschiedene Aufgabenbereiche, darunter auch der öffentliche Verkehr, durch den Kanton und die Gemeinden gemeinsam in der Form eines Lastenausgleichs finanziert. Die Gesamtheit der Gemeinden beteiligt sich zu einem Drittel an den Abgeltungen des Kantons für Investitionen und Betrieb des öffentlichen Verkehrs sowie an den Finanzhilfen für Tarifmassnahmen und den touristischen Verkehr gemäss ÖVG4 (Art. 29 Abs. 1 FILAG).