Beschwerden gegen Verfügungen des AÖV können innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVD angefochten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g OrV BVD). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des AÖV zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Kostenbeteiligung der Gemeinden am öffentlichen Verkehr