Dieser Aufforderung kam das AÖV mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 nach. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Diese Gelegenheit nahm sie mit Eingabe vom 7. August 2023 wahr. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen