Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2023/4 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. August 2023 in der Beschwerdesache zwischen Einwohnergemeinde A.________ Beschwerdeführerin und Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV), Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung des Amts für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination vom 6. März 2023 (7.1201/GRB 2023-18; Kostenbeitrag an den öV) I. Sachverhalt 1. Im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens konnten die Gemeinden im Herbst 2022 zum Entwurf des Kostenverteilschlüssels 2023/2024 des Amts für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV) Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin wehrte sich dabei gegen die Berechnung der ihr zugeteilten ÖV-Punkte. Nach einem Schriftenwechsel mit dem AÖV verlangte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. Februar 2023 eine anfechtbare Verfügung. Mit Datum vom 27. Februar 2023 setzte das AÖV den Kostenverteilschlüssel für die Jahre 2023 und 2024 definitiv fest. Mit Verfügung vom 6. März 2023 verfügte das AÖV, entsprechend dem Kostenverteilschlüssel 2023/2024 vom 27. Februar 2023, für die Gemeinde A.________ 72 ÖV- Punkte. 2. Gegen die Verfügung vom 6. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin am 6. April 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: «1. Für die Gemeinde A.________ sind für den Kostenverteilschlüssel 2023/2024 wie bisher 48 ÖV- Punkte statt wie verfügt 72 ÖV-Punkte anzurechnen. 2. Die Haltestelle C.________gasse ist bisher als nicht zählend einzustufen. 3. Der Gemeindebeitrag der Einwohnergemeinde A.________ an den öffentlichen Verkehr ist gemäss Ziffer 1 anzupassen und entsprechend neu zu berechnen.» 1/8 BVD 140/2023/4 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2023 beantragt das AÖV die Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 führte das Rechtsamt aus, das AÖV komme gemäss seinen Ausführungen im Einzugsgebiet der strittigen Haltestelle «C.________gasse» von 400 m gestützt auf die Daten des Bundesamts für Statistik auf ein Nachfragepotenzial von 113, welches sich aus 73 Einwohnerinnen und Einwohnern und 40 Arbeitsplätzen zusammensetze. Eine detaillierte Übersicht zu diesen Werten fehle in den Vorakten. Das AÖV werde daher gebeten, dem Rechtsamt die errechneten Werte von 73 Einwohnerinnen und Einwohnern und 40 Arbeitsplätzen auf einem Kartenauszug unter Eintragung des massgebenden Einzugsgebiets (Radius von 400 m) und unter Darstellung der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Anzahl Arbeitsplätze je Liegenschaft nachvollziehbar darzulegen und dabei zudem einen Auszug der dazugehörigen Datensätze des Bundesamts für Statistik (Bevölkerungsdaten und Unternehmensstatistik) beizulegen. Dieser Aufforderung kam das AÖV mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 nach. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Diese Gelegenheit nahm sie mit Eingabe vom 7. August 2023 wahr. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Beschwerden gegen Verfügungen des AÖV können innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVD angefochten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g OrV BVD). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des AÖV zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Kostenbeteiligung der Gemeinden am öffentlichen Verkehr a) Die Beteiligung der bernischen Gemeinden an den Kosten des öffentlichen Verkehrs basiert auf dem Lastenausgleich gemäss FILAG3. Laut Art. 22 FILAG werden verschiedene Aufgabenbereiche, darunter auch der öffentliche Verkehr, durch den Kanton und die Gemeinden gemeinsam in der Form eines Lastenausgleichs finanziert. Die Gesamtheit der Gemeinden beteiligt sich zu einem Drittel an den Abgeltungen des Kantons für Investitionen und Betrieb des öffentlichen Verkehrs sowie an den Finanzhilfen für Tarifmassnahmen und den touristischen Verkehr gemäss ÖVG4 (Art. 29 Abs. 1 FILAG). Massgebend für die Bestimmung der Gemeindeanteile sind zu zwei Dritteln das Verkehrsangebot und zu einem Drittel die Wohnbevölkerung (Art. 29 Abs. 2 FILAG). Die Ermittlung des Verkehrsangebotes sowie die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). 3 Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1). 4 Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (ÖVG; BSG 762.4). 2/8 BVD 140/2023/4 Modalitäten zur Festlegung des Verteilschlüssels sind in der KBV5 geregelt, welche die Vorgaben des FILAG und der FILAV6 ausführt. b) Das für den Kostenverteilschlüssel massgebende Verkehrsangebot wird mit ÖV-Punkten abgebildet und wird alle zwei Jahre neu berechnet (Art. 9 Abs. 1 KBV). Grundlage ist dabei der veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden Zweijahresperiode (Art. 9 Abs. 2 KBV). Das für den Kostenverteilschlüssel 2023/2024 massgebende Verkehrsangebot basiert daher auf dem Angebot des Fahrplans 2022. Das Verkehrsangebot einer Gemeinde bestimmt sich, mit Ausnahme des Nachtnetzes, anhand der Anzahl Abfahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln an anrechenbaren Haltestellen innerhalb des Gemeindegebietes. Massgebend für die Berechnung des Verkehrsangebotes einer Gemeinde sind die nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Abfahrten (Art. 3 Abs. 1 KBV). Dabei werden die Anzahl Abfahrten an einer Haltestelle mit dem jeweiligen Verkehrsmittel-Faktor (Art. 5 KBV) multipliziert. Berücksichtigt wird zudem die Relevanz einer Haltestelle durch die beiden Faktoren Fahrgastaufkommen und Nachfragepotenzial. So werden gemäss Art. 4 Abs. 1 KBV Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und kleinem Nachfragepotenzial nicht angerechnet (Bst. a), Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen oder kleinem Nachfragepotenzial zur Hälfte angerechnet (Bst. b), Endhaltestellen vollständig angerechnet (Bst. c), Haltestellen, die einen Umweg zur Folge haben, vollständig angerechnet (Bst. d) und alle übrigen Haltestellen vollständig angerechnet (Bst. e). Jeder Gemeinde mit Haltestellen auf dem Gemeindegebiet wird dabei mindestens eine Haltestelle vollständig angerechnet (Art. 4 Abs. 2 KBV). Als unbedeutendes Fahrgastaufkommen gilt gemäss Art. 4 Abs. 4 KBV ein Wert von weniger als 0,5 ein- und aussteigender Personen pro Kurs (Durchschnittswert Montag bis Freitag). Als kleines Nachfragepotenzial gilt nach Art. 4 Abs. 5 KBV ein Wert von weniger als 100 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet. Dabei wird das Einzugsgebiet nach Artikel 4 Absatz 1 AGV7 bestimmt (Art. 4 Abs. 6 KBV) und beträgt damit im vorliegenden Fall 400 Meter (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a AGV). 3. Nachfragepotenzial Haltestelle «C.________gasse» A.________ a) Das AÖV hat für die Beschwerdeführerin mit dem Kostenverteilschlüssel 2023/2024 neu 72 ÖV-Punkte errechnet und ihr damit im Vergleich zum vormaligen Kostenverteilschlüssel 2021/2022 24 ÖV-Punkte mehr zugeteilt (von 48 auf 72 Punkte). Grund dafür ist, dass das AÖV das Nachfragepotenzial der Haltestelle «C.________gasse» neu mit 113 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen festlegte, womit diese Haltestelle neu gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b KBV zur Hälfte angerechnet wurde (Haltestelle mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und grossem Nachfragepotenzial). Hierzu führte es in der vorinstanzlichen Korrespondenz aus, in den Arbeitsplatzzahlen 2019 des Bundesamts für Statistik (BfS), welche für den Kostenverteilschlüssel verwendet würden, seien insbesondere deutlich mehr Arbeitsplätze ausgewiesen als in den Daten von 2017. Dies führe dazu, dass an der Haltestelle «C.________gasse» der Schwellenwert von 100 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet klar überschritten werde. Neu würden dort 73 Einwohnerinnen und Einwohner (+9 im Vergleich zur Vorperiode) und 40 Arbeitsplätze (+37) als Potenzial angerechnet.8 5 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs vom 23. August 1995 (KBV; BSG 762.415). 6 Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; 631.111). 7 Verordnung vom 10.September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung, AGV; BSG 762.412). 8 E-Mail vom 11. Januar 2023. 3/8 BVD 140/2023/4 Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 führte das AÖV aus, für das Nachfragepotenzial der Haltestellen würden im Kostenverteilschlüssel 2023/2024 die Bevölkerungsdaten (STATPOP / Stand 2020) sowie die Arbeitsplätze aus der Unternehmensstatistik (STATENT / Stand 2019) des Bundesamts für Statistik verwendet. Für die Ermittlung des Nachfragepotenzials werde auf die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner und Arbeitsplätze im Einzugsgebiet einer Haltestelle abgestellt. Bei kurzen Haltestellenabständen könnten gewisse Gebiete von mehreren Haltestellen gleichzeitig erschlossen sein. Dies bedeute aber auch, dass die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Gebiete mehrere Haltestellen innerhalb einer kürzeren Distanz erreichen könnten, was je nach Zielort auch gemacht werde. Für die Berechnung des Nachfragepotenzials einer Haltestelle sehe der Gesetzgeber für allfällig mehrfach erschlossene Gebiete keine besondere Regelung und somit keine Reduktion des Nachfragepotenzials vor. Überschneidende Einzugsgebiete seien gerade um Bahnhöfe herum weitverbreitet. Die Konsequenz der Reduktion des Nachfragepotenzials wäre, dass sämtliche Bushaltestellen an Bahnhöfen nur noch halb zählen würden, da die Erschliessung durch die Bahn gegeben wäre. Die Problematik, dass die Daten des BfS bei der Anzahl Arbeitsplätze keine Unterscheidung zwischen Arbeitsplätzen «vor Ort» und «ausserhalb des Standorts» aufweisen würden, bestehe für sämtliche Unternehmen mit nicht vor Ort tätigen Angestellten. Die kantonsweit einheitliche Berechnung des Verkehrsangebots sei eine Grundvoraussetzung für die Gleichbehandlung aller Gemeinden im Rahmen der Berechnung des Kostenverteilschlüssels öffentlicher Verkehr. Die Datengrundlage zur Erhebung des Nachfragepotenzials werde deshalb 1:1 vom BfS übernommen. b) Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Haltestelle «C.________gasse» wie bisher als «nicht zählend» einzustufen sei und ihr für den Kostenverteilschlüssel 2023/2024 daher wie bisher 48 ÖV-Punkte statt 72 ÖV-Punkte anzurechnen seien. Die neu vorgesehene, halbe Anrechnung dieser Haltestelle bedeute für sie einen erheblichen Kostenanstieg von CHF 9270.00. Im betroffenen Perimeter der Bushaltestelle «C.________gasse» seien weder zusätzliche Arbeitgeber, Bautätigkeiten noch Einwohnerinnen oder Einwohner zu verzeichnen. Der gesamte Bereich C.________gasse ab Kreuzung bis zur E.________strasse ergebe keine 70 Personen. Zudem würden die Einwohnerinnen und Einwohner der C.________gasse ab Kreuzung bis und mit C.________gasse 20 ausschliesslich die Bushaltestelle «B.________» benützen. Daher ergebe der Rest der potentiellen Nutzerinnen und Nutzer keine 35 Personen. Die Berechnung basiere daher auf falschen Zahlen und Annahmen. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde eine Zusammenstellung der Bewohnerinnen und Bewohner in Bezug auf die Haltestelle «C.________gasse» ein. Auf dieser Beilage führt sie aus, dass im Einzugsbereich dieser Haltestelle von maximal 50 Personen benützt werde. Dabei sei zu bemerken, dass ab C.________gasse 21 (Biohof D.________, rund 25 Personen) kein einziger Mitarbeiter oder Bewohner die Haltestelle «C.________gasse» nutze, da diese rund 100 m weiter entfernt liege als die Haltestelle «B.________». Das AÖV ist in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2023 der Ansicht, dass die vorgenommene Berechnung den rechtlichen Vorgaben vollumfänglich Rechnung trägt. Die Daten des BfS zur Anzahl Arbeitsplätze würden nicht zwischen der Anzahl der Arbeitsplätze «vor Ort» und «ausserhalb des Standorts» unterscheiden. Dieses Vorgehen ermögliche eine klar definierte Grundlage und garantiere die Gleichbehandlung aller Gemeinden. Dass diese Methodik der Kostenverteilschlüsselberechnung nicht in allen Belangen vollständig befriedige, sei unbestritten. So gebe es an verschiedenen Orten Betriebe, wo Arbeitnehmende nicht am betreffenden Betriebsstandort arbeiten würden. Für das AÖV sei es aber kein praktikabler Weg, diese Betriebe im ganzen Kanton zu eruieren und die Werte überall manuell anzupassen. So sei es auch mit grossem Aufwand schlicht unmöglich, alle solchen Betriebe zu erfassen und damit die Gemeinden im Rahmen der Erarbeitung des Kostenschlüssels gleich zu behandeln. Für die Gleichbehandlung 4/8 BVD 140/2023/4 sei es zentral, dass der Kostenverteilschlüssel im ganzen Kanton einheitlich und gemäss KBV angewendet werde. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte das AÖV sodann mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 eine detaillierte Übersicht der Zahlenwerte zu den Einwohnenden und den Arbeitsplätzen im massgebenden Einzugsgebiet der Haltestelle «C.________gasse» inklusive eines Auszugs der dazugehörigen Datensätze des Bundesamts für Statistik (Bevölkerungsdaten und Unternehmensstatistik) ein. Ergänzend führte das AÖV aus, dass bei der Berechnung des massgebenden Perimeters kein strikter kreisrunder 400-Meter-Radius genommen werde, sondern ein leicht angepasster Radius unter Berücksichtigung der Topographie und klar trennenden Elementen wie Flüsse oder Autobahnen. Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2023 abschliessend, sie stelle in Frage, warum bei der Bestimmung des Radius ein völlig unpräziser Bereich entgegen jeder Logik angewendet werde. Im Schreiben des AÖV sei von klar trennenden Elementen wie Flüsse oder Autobahnen die Rede. Da jedoch in ihrer Gemeinde nachweislich weder Flüsse noch Autobahnen vorhanden seien, müssten hier die klar trennenden Elemente entsprechend den Ortsgegebenheiten näher begründet werden. Wie bereits erwähnt seien schliesslich die Angaben betreffend Arbeitsplätzen (Biohof D.________) komplett abweichend von den effektiven Mitarbeitenden. Auch nicht nachvollziehbar sei die Tatsache, dass die Bewohnenden, die auf dem Betrieb arbeiten würden, so grundsätzlich doppelt gezählt würden. c) Unbestritten ist vorliegend, dass bei der Haltestelle «C.________gasse» das «Fahrgastaufkommen» als einer der Faktoren bei der Beurteilung der Relevanz der Haltestelle als unbedeutend gilt. Strittig ist dagegen das «Nachfragepotenzial» als zweiter Faktor, welcher das AÖV für diese Haltestelle neu mit 113 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen festlegte. Massgebend ist hier das Nachfragepotenzial in einem Einzugsgebiet von 400 m um die strittige Haltestelle (vgl. E. 2b). Es geht also – im Unterschied zum «Fahrgastaufkommen» – nicht um die tatsächliche Nutzung der Haltestelle, sondern um das theoretische Potenzial. Ein solches, auf das theoretische Potenzial abstützendes Kriterium lässt sich nur sinnvoll anwenden, wenn mit standardisierten Werten gearbeitet wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn man die Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner und die Anzahl der Arbeitsplätze in einem fix definierten Einzugsgebiet (hier 400 m Radius) berücksichtigt und dabei auf die Zahlen des BfS abstellt. Alles andere wäre nicht praktikabel und könnte auch keine Gleichbehandlung aller Gemeinden sicherstellen. Die Berücksichtigung von besonderen Gegebenheiten bei der Festlegung des Radius mit der Folge, dass dieser nicht mehr kreisrund, sondern leicht angepasst wird, ist unter diesen Umständen nicht unproblematisch, kann dies doch – wie der vorliegende Fall zeigt – zu Diskussionen führen. Eine Anpassung des kreisrunden Radius sollte daher nur bei Gegebenheiten erfolgen, welche eine Abweichung klar rechtfertigen, wie die vom AÖV erwähnten Beispiele der klar trennenden Elemente wie Flüsse oder Autobahnen. Die Topographie mag hier auch zu berücksichtigen sein, aber nur, wenn es sich dabei ebenfalls um ein klar trennendes Element handelt. Vorliegend hat das AÖV den Radius ebenfalls leicht angepasst (vgl. Beilage zu Stellungnahme vom 19. Juni 2023), wobei es nicht näher begründet, aus welchen Gründen dies passierte. Ob dies gerechtfertigt war, kann jedoch offen bleiben, befinden sich doch die vom AÖV erfassten Häuser auch bei Anwendung eines kreisrunden Radius von 400 m ab der Haltestelle «C.________gasse» allesamt innerhalb dieses Perimeters und ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die Nutzung dieser Haltestelle durch diese Haushalte bzw. Arbeitsorte aufgrund von klar trennenden Elementen ausgeschlossen wäre. 5/8 BVD 140/2023/4 Im Sinne der erwähnten Standardisierung des Nachfragepotenzials und aus Gründen der Praktikabilität und Gleichbehandlung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn Haushalte oder Arbeitsplätze, welche sich im massgebenden Perimeter von zwei Haltestellen befinden, bei beiden Haltestellen berücksichtigt werden, und zwar unabhängig von der jeweiligen Distanz zu diesen Haltestellen und der tatsächlichen Nutzung dieser Haltestellen. Es erscheint in diesem Zusammenhang überdies plausibel, dass die betreffenden Personen, welche zwei (im vorliegenden Fall) oder gar mehrere Haltestellen (etwa in städtischem Gebiet) in unmittelbarer Nähe erreichen können, diese verschiedenen Möglichkeiten je nach Zielort auch nutzen. Es ist daher auch vorliegend gerechtfertigt, dass die Personen innerhalb des Radius der beiden Haltestellen «C.________gasse» und «B.________» bei beiden Haltestellen zum Nachfragepotenzial hinzugerechnet werden, auch wenn die Erstere etwas weiter entfernt liegt als die Zweitere. Mit der Stellungnahme vom 19. Juni 2023 belegte das AÖV unter Einreichung der dazugehörenden Datensätze des BfS (Bevölkerungsdaten und Unternehmensstatistik) die von ihm errechneten Werte von 73 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie 40 Arbeitsplätzen im massgebenden Einzugsgebiet der Haltestelle «C.________gasse». Die Beschwerdeführerin geht in ihren Berechnungen auf der als Beilage zur Beschwerde eingereichten Übersichtskarte dagegen von falschen Umständen aus, da sie einen zu kleinen Perimeter berücksichtigt und zu Unrecht gewisse Personen nur der anderen Haltestelle zurechnet. Eine grosse Differenz zwischen den aus Sicht des AÖV massgebenden Zahlen und den Angaben der Beschwerdeführerin bestehen vorab im Zusammenhang mit dem Biohof D.________ an der C.________gasse 21. Hier geht das AÖV gestützt auf die eingereichten Datensätze des BfS von 16 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie 36.6 Vollzeitstellen aus, während dem die Beschwerdeführerin zwar auch mit 16 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nur mit 10 (externen) Arbeitsplätzen rechnet. Auch diesbezüglich ist es jedoch aus Gründen der Praktikabilität und Gleichbehandlung unausweichlich, dass das AÖV einzig auf die statistischen Angaben des BfS abstellt und damit nicht unterscheidet zwischen der genauen Anzahl der Arbeitnehmenden vor Ort und denjenigen, welche nicht am Hauptstandort an der C.________gasse in A.________ arbeiten. Das AÖV bringt in diesem Zusammenhang in überzeugender und nachvollziehbarer Weise vor, dass es für sie kein praktikabler Weg sei, die zahlreichen Betriebe, bei welchen nicht alle Arbeitnehmenden am Betriebsstandort arbeiten würden, im ganzen Kanton zu eruieren und die Werte überall manuell anzupassen; selbst mit grossem Aufwand sei es schlicht unmöglich, alle solchen Betriebe zu erfassen und damit die Gemeinden im Rahmen der Erarbeitung des Kostenschlüssels gleich zu behandeln. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Die Gleichbehandlung kann nur gewährleistet werden, wenn man in allen Fällen auf die Angaben zu den Anzahl Arbeitsplätzen gemäss den Statistiken des BfS abstellt, auch wenn dieses Vorgehen in Einzelfällen wie dem Vorliegenden unbefriedigend ist. Aus dem gleichen Grund lässt sich auch nicht vermeiden, dass Personen, welche vor Ort wohnen und gleichzeitig im betreffenden Betrieb arbeiten, sowohl als Bewohnende als auch als Arbeitnehmende in die Kalkulation des Nachfragepotenzials aufgenommen werden. Die genaue Aufschlüsselung diesbezüglich bei allen Betrieben im Kanton Bern ist nicht machbar und würde daher – bei Berücksichtigung dieses Umstands im Einzelfall – zu einer Ungleichbehandlung führen, welche sich nicht rechtfertigen lässt. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 7. August 2023 (worin diese es im Übrigen unterlässt, konkret auszuführen, wie viele Personen beim betreffenden Biohof eine solche Doppelrolle einnehmen) vermag daher am Ergebnis nichts zu ändern. d) Insgesamt ist nachvollziehbar, dass das AÖV bei der Bestimmung des theoretischen Werts des Nachfragepotenzials einzig auf die statistischen Angaben des BfS abstellt und die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht berücksichtigen kann. Bei der grossen Anzahl an Gemeinden im Kanton Bern und der Menge an Spezialfällen und Besonderheiten ist eine andere Vorgehensweise nicht praktikabel und würde zu einer unhaltbaren Ungleichbehandlung und zu 6/8 BVD 140/2023/4 zahlreichen Streitfällen führen. Das Abstellen auf die Datensätze des BfS mit Regeln, die für alle Gemeinden in gleicher Weise gelten (grundsätzliche Grösse des massgebenden Radius, einheitliche Regel bei Überschneidung von zwei oder mehreren Perimetern und bei Anzahl der massgebenden Arbeitsplätze) demgegenüber stellt eine einfaches, und klar zu handhabendes Vorgehen dar, welches eine Gleichbehandlung aller Gemeinden und – trotz einer gewissen, im Einzelfall unbefriedigenden Abstrahierung – einen repräsentativen Wert zum Nachfragepotenzial ermöglicht. Die Praxis des AÖV zur Bestimmung des Nachfragepotenzials steht damit in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die Beschwerde ist entsprechend unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 abzuweisen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden vorliegend bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9). Da die Beschwerdeführerin in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie die Verfahrenskosten als unterliegende Partei zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). b) Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AÖV vom 6. März 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Einwohnergemeinde A.________, eingeschrieben - Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV), im Haus Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/8 BVD 140/2023/4 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8