Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. c) Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800. werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung