Die Verkehrsfunktion der Strasse wird nicht beeinträchtigt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Geschwindigkeitsreduktion verhältnismässig ist. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sind deshalb erfüllt. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie vollumfänglich abgewiesen werden. 17 Vgl. dazu Gutachten zur Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit mittels Streckensignalisation, Hauptstrasse Nr. 273.2, Sutz-Lattrigen, von der Ortseinfahrt Lattrigen bis Eymatt, vom 29. Juni 2022 18 vgl. BGE 139 II 145 E. 5.6