Wird ein Sicherheitsdefizit erkannt, muss nicht zugewartet werden, bis sich (weitere) Unfälle ereignen. Vielmehr sind präventive Massnahmen zu treffen, um die Verkehrssicherheit zu verbessern.18 Es liegen somit zulässige Gründe für eine Geschwindigkeitsreduktion vor (Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV). Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h ist geeignet und erforderlich, um das angestrebte Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erreichen. Die Geschwindigkeitsreduktion ist auch zumutbar. Den Motorfahrzeugführerinnen und –führern droht bloss ein Zeitverlust von 3 Sekunden pro Fahrt. Die Verkehrsfunktion der Strasse wird nicht beeinträchtigt.