e) Das Gutachten erscheint nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Die Vorinstanz will mit der Geschwindigkeitsreduktion vorab die Verkehrssicherheit auf dem betroffenen Strassenabschnitt verbessern. Die Notwendigkeit dieser Massnahme ist gegeben, weil die Fahrbahn bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für den Begegnungsfall zweier Lastwagen zu schmal ist. Das geltende Geschwindigkeitsregime entspricht somit nicht den Strassenverhältnissen. Wird ein Sicherheitsdefizit erkannt, muss nicht zugewartet werden, bis sich (weitere) Unfälle ereignen.