c) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 80 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV13 i. V. m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Herabsetzung ist nach Art.