b) Die Vorinstanz erklärt, sie könne das Argument der vermehrten Motorkarren auf der fraglichen Strecke nicht nachvollziehen. Motorkarren hätten eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Das Überholen mit zugelassenen 60 km/h stelle somit kein Problem dar. Auch Fahrräder könnten mit 60 km/h überholt werden. Es sei aber auch zu erwähnen, dass das Strassenverkehrsrecht kein generelles «Überholrecht» kenne. Im Gegenteil würden an Überholmanöver hohe Anforderungen gestellt.