Bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h könnten diese Fahrzeuge zu Randzeiten ohne Gefahr überholt werden. Eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h würde dazu führen, dass bei solchen Überholmanövern die erlaubte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten werde. Ein Autofahrer könne hier schnell zu einem strafrechtlichen Verkehrsteilnehmer werden und dem Thema Sicherheit diene es auch nicht, wenn ein Überholmanöver 20 km/h langsamer gefahren werden müsse. Die bisher sehr 12 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14