a) Das Verfahren vor der BVD ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Das heisst, dass der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung. Es ist den Parteien daher möglich, den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens einzuschränken. Sie können aber nicht darüber hinausgehen.12