Aufgrund der spärlichen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob er als Pendler von der angefochtenen Verfügung besonders berührt ist und ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht in dieser Hinsicht nicht genügend nach, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wären sie abzuweisen, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird. 3. Streitgegenstand