In seiner Stellungnahme vom 23. März 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, der fragliche Strassenabschnitt befinde sich zwischen Sutz-Lattrigen und Mörigen und somit ausserorts. Die Strasse durchquere in diesem Bereich die Landwirtschaftszone und liege nicht in besiedeltem Gebiet. Sein Arbeitsweg führe genau durch diesen Bereich und er erachte somit die Distanz von 700 Metern als zu knapp bemessen. Durch den Wohnort in Mörigen sei er durchaus legitimiert, eine Beschwerde einzulegen. Er wirft weiter die Frage auf, wie es denn mit der Legitimation wäre, wenn niemand in diesem Perimeter wohnen würde.