c) Der Beschwerdeführer wohnt nicht in unmittelbarer Nähe des von der Verkehrsbeschränkungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts, sondern mehr als 700 Meter Luftlinie entfernt. Seine Beschwerdelegitimation ist daher nicht offenkundig, sondern bedarf einer näheren Begründung. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dargelegt hatte, warum er beschwerdelegitimiert sei, wurde er auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und erhielt Gelegenheit, dies nachzuholen. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2023 macht der Beschwerdeführer geltend, der fragliche Strassenabschnitt befinde sich zwischen Sutz-Lattrigen und Mörigen und somit ausserorts.