Wenn nötig ist damit (auch) für die Eintretensfrage ein Beweisverfahren durchzuführen. Dabei trifft die rechtsuchende Person jedoch eine Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast. Sie muss in ihrer Beschwerde darlegen, aus welchen Umständen sich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll. Das besondere Berührtsein bzw. das unmittelbare Betroffensein muss aufgrund der Würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente glaubhaft erscheinen.8 Die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe ist aber von der beschwerdeführenden Person selber darzulegen und nachzuweisen, da sich die Begründungspflicht auch auf die Frage der Beschwerdebefugnis erstreckt.