Das Rechtsamt gab dem Beschwerdeführer anschliessend Gelegenheit, zu den Eingaben des TBA OIK III und der Gemeinde Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte er am 23. Juni 2023 Gebrauch. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung des TBA OIK III. Die BVD ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 92 SG2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3).