3. Das Rechtsamt der BVD, welches die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerdebefugnis zu begründen. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 8. März 2023 beantragte das TBA OIK III die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 beantragte die Gemeinde Sutz-Lattrigen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. März 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Frage seiner Beschwerdebefugnis. Das Rechtsamt gab dem Beschwerdeführer anschliessend Gelegenheit, zu den Eingaben des TBA OIK III und der Gemeinde Stellung zu nehmen.