2. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer und eine weitere Partei Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Die zweite Partei zog ihre Beschwerde im Laufe des Verfahrens zurück. In seiner Beschwerde vom 26. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung. Zur Begründung führt er insbesondere aus, in der Projektauflage rund um die Sanierung und Sicherung der «Mörigenkurve» sei das Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit nur im Perimeter der Kurve publiziert worden. Warum man nun davon abweichen wolle, entziehe sich seiner Kenntnis und sei auch nicht nachvollziehbar.