a) Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung des AWA wird bestätigt. Unter diesen Umständen gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14).