Die Stellungnahme Teil II liegt dem Rechtsamt daher nicht vor und kann demensprechend der Beschwerdeführerin auch nicht zur Stellungnahme zugestellt werden. Allerdings handelt es sich dabei ohnehin um eine Stellungnahme, die die Beschwerdegegnerin der Gemeinde im Baupolizeiverfahren eingereicht hat. Somit ist diese Stellungnahme Teil II nicht Gegenstand des Gewässerschutzbewilligungsverfahrens und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mangels Relevanz besteht auch kein Grund, diese Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches 13 Siehe Beschwerdebeilage Nr. 13