b) In den Vorakten, die das AWA dem Rechtsamt mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 zugestellt hat, findet sich keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2022, weder ein Teil I noch ein Teil II. Diese Vorakten bestehen lediglich aus der verfahrensleitenden Verfügung des AWA vom 14. August 2023, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. September 2023 und der Gewässerschutzbewilligung des AWA vom 2. Oktober 2023. Zwar wurden mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zur Ergänzung der Vorakten weitere Unterlagen zu den amtlichen Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen, auch darunter findet sich aber die angesprochene Stellungnahme Teil II nicht.