Ob dieser Teil II in diesen Vorakten enthalten sei oder nicht, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Sollte dieser Teil Il der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin Bestandteil der amtlichen Akten der Vorinstanz sein, so sei dieser der Beschwerdeführerin zuzustellen und Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ansonsten würde dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin bedeuten.