a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegnerin sei im Zuge der eingereichten baupolizeilichen Anzeige die Möglichkeit geboten worden, eine Stellungnahme einzureichen, was diese am 30. Juni 2022 gemacht habe. Darin werde erwähnt, dass es einen Teil I und einen Teil II ihrer Stellungnahme gebe. Bis dato sei der Beschwerdeführerin, trotz mehrmaliger Aufforderung, der Teil II dieser Stellungnahme nicht zugestellt worden. Mit Verfügung vom 30. November 2022 habe die Einwohnergemeinde Büren a.A. alle Vorakten dem AWA zugestellt. Ob dieser Teil II in diesen Vorakten enthalten sei oder nicht, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin.