c) Es mag richtig sein, dass der Gewässerschutz nur gewährleistet werden kann, wenn sich Jedermann und damit auch die Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin an die geltenden Vorschriften hält. Aus diesem Grund musste die Beschwerdegegnerin für den abweichenden Bohrstandort auch eine neue Gewässerschutzbewilligung einholen. Insofern wurde die Beschwerdegegnerin auch bei ihren Angaben behaftet. Dies wäre nur dann in Frage gestellt, wenn der von der ursprünglichen Bewilligung abweichende tatsächlich realisierte Bohrstandort von den Behörden