Dass die Bewilligung der Projektänderung erst nachträglich erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn eine Projektänderung eigentlich vorgängig genehmigt werden müsste, ist eine nachträgliche Bewilligung deshalb nicht ausgeschlossen (siehe vorne Erwägung 3.b). Dadurch wird das Bewilligungsverfahren nicht obsolet. Die Frage, ob die Abweichung des tatsächlich realisierten Bohrstandorts vom ursprünglich bewilligten Bohrstandort ohne die Beschwerdeführerin dem AWA mitgeteilt worden wäre, ist hypothetischer Natur und braucht mangels Relevanz nicht geprüft zu werden.