Gewässerverunreinigung), konnte der Projektänderung für einen abweichenden Bohrstandort die Bewilligung erteilt werden. Inwiefern unter diesen Umständen der gesamte Sinn und Zweck des Bewilligungsverfahrens einseitig untergraben würde, ist nicht ersichtlich. Die Nichteinhaltung der ursprünglichen Gewässerschutzbewilligung vom 30. August 2021 hinsichtlich des damals bewilligten Standorts hat für die Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin deshalb keine Konsequenzen, weil auch für den neuen Bohrstandort die Gewässerschutzbewilligung erteilt werden kann. Dass die Bewilligung der Projektänderung erst nachträglich erfolgte, vermag daran nichts zu ändern.