b) Dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass eine Bewilligung nur erteilt wird, sofern die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, ist nicht zu bestreiten. Allerdings stellt die Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft bei Unterschreitung des 3 m-Grenzabstands wie bereits erläutert keine Voraussetzung zur Erteilung der benötigten Gewässerschutzbewilligung für den Entzug von Wärme mittels Erdwärmesonde dar – die fehlende Zustimmung hat lediglich zur Folge, dass der betroffenen Nachbarschaft Gelegenheit gegeben werden muss, sich am Verfahren zur Erteilung der Gewässerschutzbewilligung zu beteiligen (siehe vorne Erwägung 4.e).