Das AWA erwähne in der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. August 2023, dass es lediglich gewässerschützerische Gründe prüfe. Der Gewässerschutz könne jedoch nur gewährleistet werden, wenn sich Jedermann und damit auch die Gesuchstellerin / Beschwerdegegnerin an die geltenden Vorschriften halte. Habe sich ein Gesuchsteller nicht an einen bewilligten Bohrstandort zu halten, so würde der Satz gemäss Ziff. 1.1 der Gewässerschutzbewilligung vom 30. August 2021, dass die Gesuchstellerin bei ihren Angaben behaftet werde, obsolet.