einseitig untergraben. Die wissentliche Nichteinhaltung einer Gewässerschutzbewilligung hätte diesfalls für den Gesuchsteller keine Konsequenzen und das Bewilligungsverfahren würde obsolet, dies könne nicht Sinn und Zweck derartiger Verfahren sein. Zudem sei fraglich, ob die Abweichung des bewilligten Bohrstandortes ohne die Beschwerdeführerin dem AWA überhaupt mitgeteilt worden wäre, obwohl eine Projektänderung vorgängig genehmigt werden müsse.