Öffentlich-rechtlich unerheblich ist schliesslich, ob die Berücksichtigung der Erdwärmesonde der Beschwerdegegnerin beim Bau einer Erdwärmesonde der Beschwerdeführerin eine längere Zuleitung und eine grössere Bohrtiefe mit entsprechenden Mehrkosten zur Folge hätte. 5. Öffentliche Interessen