___ lediglich ein Kreissegment von rund 9 m Länge und rund 2.5 m Tiefe mit einer Fläche von rund 25 m2 nicht für eine eigene Erdwärmesonde zur Verfügung stehen. Diese Zahl relativiert sich weiter, wenn man bei der Beschwerdeführerin analog des Grenzabstands der Erdwärmesonde der Beschwerdegegnerin von 2 m ebenfalls von einem Grenzabstand von 2 m ausgeht, diesfalls beträgt die Fläche, die nicht zur Verfügung steht, nur noch rund 5 m2.