Das Motiv für die Verschiebung des Bohrstandorts hat keinen Einfluss auf eine mögliche Gewässerverunreinigung und spielt daher für die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung keine Rolle. Analoges gilt hinsichtlich der Frage, ob ein anderer Standort möglich wäre, der einen 3 m Abstand zur Nachbarparzelle einhalten würde, auch dies hat keinen Einfluss auf eine mögliche Gewässerverunreinigung. Im Übrigen existiert keine Bestimmung, die einen solchen Abstand verlangen würde.