f) Für die Frage, ob für die Projektänderung eine Gewässerschutzbewilligung erteilt werden kann, ist ebenso unerheblich, weshalb die Beschwerdegegnerin den ursprünglich nachgesuchten und bewilligten Standort verschoben hat und ob damit eine Optimierung des Bohrstandortes vorgenommen wurde oder nicht. Das Motiv für die Verschiebung des Bohrstandorts hat keinen Einfluss auf eine mögliche Gewässerverunreinigung und spielt daher für die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung keine Rolle.