Für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung stellt die Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft bei Unterschreitung des 3 m-Grenzabstands aber keine Voraussetzung dar. Da der Abstand zu einer Parzellengrenze keinen Einfluss auf eine mögliche Gewässerverunreinigung hat und im Rahmen einer Gewässerschutzbewilligung nur die Verhinderung einer solchen Verunreinigung von Interesse ist, ist die Unterschreitung eines bestimmten Grenzabstands in diesem Zusammenhang irrelevant.