Es existiert aber keine Bestimmung, die vorschreiben würde, dass ein Bohrstandort mindestens die Hälfte des minimalen Abstands von 5 m gemäss SIA-Norm 384/6:2021 zur Nachbarparzellen einhalten müsste, auch die Beschwerdeführerin vermag keine solche zu benennen. So lässt sich dem «Leitfaden Erdwärmesonden (EWS)» der Schweizerischen Vereinigung für Geothermie ausdrücklich entnehmen, in der Schweiz gebe es keine rechtliche Regelung zur Limitierung der Wärmeenergie, die durch eine Erdwärmesonde entzogen werde; daher dürfe dem Nachbar Wärme streitig gemacht werden (Ziff. 1.2).