Der ursprüngliche bewilligte Standort hätte sich in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze befunden. Auch bei einem solchen Abstand wäre nicht der halbe Abstand von 10 m eingehalten gewesen (um die Einhaltung des halben Mindestabstands zu ihrer Parzelle scheint es der Beschwerdeführerin zu gehen). Welchen relevanten Unterscheid ein Grenzabstand von 2 m oder 4 m hinsichtlich eines Abstand von 40 m ausmachen sollte, ist vollends nicht nachvollziehbar.