d) Die Rügen, die die Beschwerdeführerin vorbringt, betreffen nicht den Gewässerschutz. So beruft sie sich insbesondere auf die SIA-Norm 384/6:2021. Diese besagt aber lediglich, dass aus bohrtechnischen Gründen bei vertikalen Bohrungen zwischen einzelnen Erdwärmesonden ein minimaler Abstand von 5 m einzuhalten sei; kleinere Abstände bedürften einer Risikoabwägung und einer expliziten Absprache (Ziff. 2.3.3.4). Im vorliegenden Fall befindet sich in einem Radius von 5 m um den Bohrstandort gemäss Projektänderungsgesuch keine andere Erdwärmesonde. Diese Vorgabe aus der SIA-Norm 384/6:2021 ist somit eingehalten.