c) Eine Gewässerschutzbewilligung ist für eine Anlage dann erforderlich, wenn sie zu einer Gewässerverunreinigung führen kann (Art. 11 KGSchG und Art. 25 Abs. 1 KGV). Prüfungsgegenstand einer Gewässerschutzbewilligung ist somit die Verhinderung einer Gewässerverunreinigung. Folglich ist eine solche Bewilligung dann zu erteilen, wenn, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen, ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Dies ist gemäss angefochtener Verfügung des AWA hier der Fall. Der geänderte Standort gemäss Projektänderung befindet sich demnach ausserhalb der bekannten Grundwasservorkommen und im Gewässerschutzbereich üB.