Dies führe dazu, dass die Standortwahl auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt werde und eine Erdsonden-Zuleitung viel länger würde, als wenn die Beschwerdegegnerin ihre Erdwärmesonden am Bohrstandort gemäss der Bewilligung vom 30. August 2021 erstellte hätte. Zudem müsse, damit keine thermische Beeinflussung entstehe, bei der Beschwerdeführerin viel tiefer gebohrt werden. Beides führe zu nicht akzeptablen Mehrkosten, weshalb die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Unterschreitung der 3 m nie erteilt worden sei. Dies müsse die Beschwerdeführerin aufgrund des widerrechtlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin nicht akzeptieren.