Dies umso weniger, als auch zukünftige Projekte für die Erstellung von Erdwärmesonden in der Umgebung zu berücksichtigen seien. Sofern die Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück eine Erdwärmesonde erstellen möchte, habe sie die Gegebenheit zu berücksichtigen, dass ohne ihre Zustimmung eine Erdwärmesonde zu nahe an ihrer Grundstücksgrenze erstellt worden sei. Dies führe dazu, dass die Standortwahl auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt werde und eine Erdsonden-Zuleitung viel länger würde, als wenn die Beschwerdegegnerin ihre Erdwärmesonden am Bohrstandort gemäss der Bewilligung vom 30. August 2021 erstellte hätte.