Diese Beeinflussung sei bei einem Abstand von weniger als 10 m auf jeden Fall vorhanden und erst ab 40 m vernachlässigbar. Vergleiche man die ursprüngliche Gewässerschutzbewilligung vom 30. August 2021 mit der hiermit angefochtenen vom 2. Oktober 2023 werde ohne Weiteres ersichtlich, dass die Planung des ersten Bohrstandortes mit einem Abstand von 4 m zu ihrem Grundstück unter Berücksichtigung der SIA-Norm 384/6:2021 geplant worden sei. Da der Abstand zu ihrem Grundstück 4 m betragen habe, habe es seitens der Beschwerdeführerin keinen Anlass gegeben, nicht damit einverstanden zu sein.