Das AWA muss das Gesuch auch ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin behandeln. Liegt keine solche Zustimmung vor, bedeutet dies gemäss Praxis des AWA lediglich, dass der Beschwerdeführerin als betroffenen Nachbarin Gelegenheit gegeben werden muss, sich am Verfahren zur Änderung der Gewässerschutzbewilligung zu beteiligen». Auch die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit erweist sich demnach als unbegründet. 4. SIA-Norm 384/6:2021