c) Inwiefern die Akzeptanz eines Schreibens anstelle des Formulars für das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Entzug von Wärme mittels Erdwärmesonden die Rechtsgleichheit verletzen sollte, ist nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist umso weniger nachvollziehbar, als bereits eine Gewässerschutzbewilligung erteilt wurde und es sich lediglich um ein Projektänderungsgesuch für einen abweichenden Bohrstandort handelt. Dass dafür nicht zwingend erneut das gesamte Formular, das für die erstmalige Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung entworfen wurde, verwendet werden muss, liegt auf der Hand.