Andernfalls riskiert die Bauherrschaft, dass sie die erforderlichen Bewilligungen im Nachhinein nicht erhält und sich mit Aufwendungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands belastet sieht. Dass eine Bewilligung auch nachträglich noch eingeholt werden kann, entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, da es unverhältnismässig wäre, eine ohne erforderliche Bewilligung erstellte Anlage nur wegen dieser formellen Rechtswidrigkeit wiederherstellen zu lassen, wenn es sich um eine materiell rechtmässige Anlage handelt, für die nachträglich die erforderliche Bewilligung erteilt werden kann.6 Dies ist insbesondere für das Baubewilligungsverfahren explizit